Noten und Kriterien

Gesetzliches

Ab Klasse drei bekommen die Schüler Noten. 

 

Es werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungen bewertet.

1

 

2

 

3

 

4

 

 

5

 

 

 

6

sehr gut

 

gut

 

befriedigend

 

ausreichend

 

 

mangelhaft

 

 

 

ungenügend

die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße

 

die Leistung entspricht den Anforderungen voll

 

die Leistung entspricht im allgemeinen den Anforderungen 

 

die Leistung weist zwar Mängel auf, aber sie entspricht im ganzen noch den Anforderungen 

 

die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, jedoch kann man erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

 

die Leistung entspricht nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können


§58 Leistungsnachweise

 

(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart, Klassenstufe und Kursart sowie der einzelnen Fächer. Nähere Festlegungen zu den Erfordernissen treffen die Lehrpläne. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.

 

(2) Klassenarbeiten müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. In der Grundschule können sie angekündigt werden, in der Regelschule, im Gymnasium und in der Gesamtschule werden sie angekündigt. An zwei aufeinanderfolgenden Tagen darf insgesamt nur eine Klassenarbeit abgehalten werden.

 

(3) Bedient sich der Schüler bei der Anfertigung einer Klassenarbeit unerlaubter Hilfe, 31 kann die Arbeit abgenommen und mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.

 

§ 59 Leistungsbewertung

 

(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. 

 

Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.

 

(3) Zwischennoten werden nicht erteilt. Erläuterungen und Schlussbemerkungen können angebracht werden.

 

(4) In der Schuleingangsphase werden die vom Schüler erbrachten Leistungen verbal eingeschätzt

 

(5) Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt werden. Beeinträchtigungen, die die Gewährung von Nachteilsausgleich rechtfertigen können, sind:

- insbesondere eine Behinderung,

- massive Beeinträchtigungen der Sprache, der Motorik oder der Sinneswahrnehmung

- eine schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche.

 

Nachteilsausgleich kann in Form veränderter Modalitäten der Leistungserhebung und des Ablaufs der Leistungserhebung, insbesondere durch

 

1. Verlängerung des zeitlichen Rahmens,

2. Verwendung technischer Hilfsmittel,

3. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,

4. veränderte Formen der Aufgabengestaltung oder

5. Leistungsfeststellung in der Einzelsituation gewährt werden.

 

Die Eltern sind über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und dessen Formen zu informieren. Das zuständige Schulamt ist über den gewährten Nachteilsausgleich zu unterrichten.

 

(6) Auf die Bewertung der Leistungen eines Schülers durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in Einzelfällen zeitweilig verzichtet werden; die Entscheidung erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz durch den Schulleiter. Der Verzicht auf Noten kann auf einzelne Unterrichtsfächer oder Teilbereiche einzelner Unterrichtsfächer beschränkt werden. Das zuständige Schulamt ist über den zeitweiligen Notenverzicht zu unterrichten.

 

(7) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note „ungenügend“ erteilt werden.