Beantragung für Teilhabe

 

Mögliche Leistungen 

 

- eintägige Ausflüge der Schule oder mehrtägige Klassenfahrten

- Schulbedarfspaket 

- Schülerbeförderung

- ergänzende angemessene Lernförderung

- gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule 

- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten, o. ä.)

 

Leistungsbeschreibung

Ab sofort können Eltern, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, für ihre Kinder bei den Landkreisen und kreisfreien Städten Leistungen beantragen.

Ein Zuschuss kann unter folgenden Bedingungen beantragt werden für:

1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:

  • Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (z.B. Anmeldung zur Mittagsverpflegung). Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. Kindertageseinrichtung, den Namen des gastronomischen Anbieters und den Zeitraum enthalten, für den das Kind angemeldet ist.
  • Erstattung eines monatlichen Pauschalbetrages, Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen.

2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:

  • Nachweis, dass Ihr Kind Mitglied in einem Verein war oder an Kursen teilgenommen hat
  • Monatlicher Betrag: 10 Euro pro Kind
  • Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.

3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:

  • Kostenübernahme für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen nach Vorlage der schriftlichen Ankündigung durch Schule oder Kindertageseinrichtung.

4. Lernförderung:

  • Bedarfsbescheinigung von Lehrerin oder Lehrer und Beleg über erfolgte Lernförderung
  • die individuelle schulische Lernförderung wurde bereits ausgeschöpft
     
  • die Leistungsschwäche ist nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen
     

eine ergänzende angemessene Lernförderung ist geeignet und zusätzlich erforderlich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (zu den Lernzielen gehört nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts).

5. Schulbedarf:

  • Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils
  • für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 70 Euro (gilt erstmals für das Schuljahr 2011/2012)
     
  • für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 30 Euro
     

6. Schulbeförderung:

  • Zuschuss zur Monatskarte (bei Möglichkeit einer privater Nutzung) oder gesamte Kostenübernahme (bei ausschließlicher Nutzung für den Schulbus)
  • Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erforderlich ist und die Kosten nicht von anderen übernommen werden.

Eine Kostenerstattung ist möglich, wenn die Voraussetzungen für

  • eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II),
  • eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII),
  • eine einmalige Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • die Beziehung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

vorliegen.

7. An wen muss ich mich wenden? 

Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB II, Wohngeldgesetz und BKGG liegt bei den Jobcentern der Landkreise und kreisfreien Städte.

 

8. Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.         

 

Quelle: https://buerger.thueringen.de/portal

 

Beantragung:

1) Ausdrucken.

2) Bitte füllen sie den Antrag aus. 

3) Schule oder Essensanbieter ergänzen die Formulare.

4) Beim Amt abgeben

Kurzantrag für Wandertage und Klassenfahrten

Dieser ist nicht für eine erstmalige Beantragung möglich.