Freistellung vom Unterricht

Thüringer Schulordnung § 7 Beurlaubung

 

Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.  

 

Zuständig für die Entscheidung ist

 

1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,

 

2. der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie

    bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,

 

3. das Schulamt in den sonstigen Fällen. Sollen Schüler mehrerer

    Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen

    beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.

bis 15 Tage

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ab 15 Tage

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Die ersten zwei Blätter oben bitte ausdrucken und ausfüllen. Die unteren zwei Blätter sind nur zur Information des Datenschutzes. Diese brauchen nicht ausgedruckt werden.