Krankheit

Thüringer Schulordnung § 5 Verhinderung

 

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.

 

Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

 

Unsere Hausordnung

 

Sollte Ihr Kind krank sein, rufen Sie bitte am ersten Tag des Fernbleibens von 8Uhr bis 9Uhr im Sekretariat der Schule an.

So lange Ihr Kind krank ist, sind sie verpflichtet, sich vom Klassenlehrer oder Mitschülern den Unterrichtsstoff zu besorgen. 

Sobald Ihr Kind wieder die Schule besuchen kann, geben Sie ihm bitte eine Krankmeldung mit. Im Schulplaner gibt es dafür eine Extraseite, welche sie nur ausfüllen müssen.

Gern können Sie aber auch das unten stehende Dokument nutzen. 

 

Download: Um das Formular zu speichern und auszudrucken, klicken Sie bitte auf die rechte Taste Ihrer Maus und wählen den Befehl "Grafik speichern unter"